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Ratgeber

Entrümpelung steuerlich absetzen: So geht's

Ein Teil der Kosten einer Entrümpelung lässt sich in vielen Fällen über die Steuererklärung zurückholen. Entscheidend sind die richtige Einordnung, eine ordentliche Rechnung und die Zahlung per Überweisung.

Haushaltsnahe Dienstleistung: 20 Prozent auf den Arbeitslohn

Wird im eigenen Haushalt geräumt, zählt die Entrümpelung in der Regel als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG. Abziehbar sind 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, maximal 4.000 € Steuerermäßigung im Jahr.

Materialkosten und reine Entsorgungsgebühren sind grundsätzlich nicht begünstigt. Deshalb ist es wichtig, dass die Rechnung diese Posten getrennt ausweist.

Diese drei Bedingungen müssen erfüllt sein

  • Die Leistung wird im Haushalt oder auf dem Grundstück erbracht
  • Es liegt eine ordentliche Rechnung mit getrenntem Arbeitslohn vor
  • Die Zahlung erfolgt per Überweisung – Barzahlung wird nicht anerkannt

Sonderfall Vermieter

Wer eine vermietete Wohnung räumen lässt, setzt die Kosten meist vollständig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab – inklusive Entsorgung. Das ist oft günstiger als der Abzug nach § 35a EStG.

Sonderfall Erben und Todesfall

Kosten der Haushaltsauflösung nach einem Todesfall können unter Umständen als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden. Wird die Wohnung vom Erben weiter bewohnt, kommt zusätzlich der Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht.

Sonderfall Gewerbe

Betriebs-, Büro-, Praxis- und Ladenauflösungen sind Betriebsausgaben und in voller Höhe abziehbar, inklusive Entsorgung und Vorsteuerabzug bei Vorsteuerabzugsberechtigung.

Was wir dafür liefern

Unsere Rechnungen weisen Arbeitszeit, Fahrt und Entsorgung getrennt aus, sodass Ihr Steuerberater oder das Finanzamt den begünstigten Anteil direkt erkennt. Die Zahlung läuft per Überweisung.

Dieser Text ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung.

FAQ

Häufige Fragen

Wie viel bekomme ich zurück?

20 Prozent der begünstigten Arbeits- und Fahrtkosten, höchstens 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr bei haushaltsnahen Dienstleistungen.

Sind die Entsorgungskosten absetzbar?

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen in der Regel nicht – sie gelten als Entsorgungsaufwand. Bei Vermietung und Gewerbe dagegen schon.

Darf ich bar bezahlen?

Für den Steuerabzug nicht. Das Finanzamt verlangt eine Überweisung mit Kontobeleg.

Weisen Sie den Arbeitslohn separat aus?

Ja, auf Wunsch weisen wir Arbeitszeit, Fahrt und Entsorgung in der Rechnung getrennt aus.

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